Satzung des Vereins
„Integrationshilfe Langenberg e.V.“
§ 1 – Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Integrationshilfe Langenberg e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Velbert Langenberg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach Eintragung lautet der Name des Vereins: „Integrationshilfe Langenberg e.V.“
§ 2 – Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereines ist die Hilfe für Flüchtlinge, die aus ihren Heimatländern geflohen sind, um in Deutschland Asyl zu erhalten und deren Integration in die Gesellschaft. Die Hauptaufgabe sieht der Verein in der Unterstützung der Menschen in jeder Hinsicht. Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen Flüchtlingen will der Verein bei der Lösung ihrer Probleme zur Seite stehen.
Darunter fallen zum Beispiel Übersetzungshilfen, Korrespondenz, Telefonate, Vermittlung oder Begleitung zu den zuständigen Stellen, Vernetzung zum Zwecke von Deutschkursen und anderen Integrationshilfen.
Zu diesem Zweck versucht der Verein, mit den örtlichen Kirchengemeinden, den Wohlfahrtsverbänden, den Bezirksausschüssen, städtischen Stellen und anderen Initiativen zusammenzuarbeiten.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; die Arbeit in ihm steht jedermann offen.
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt.
§ 4 – Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 – Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Aufgaben und Zielen des Vereins bekennt. Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich an den Vorstand zu richten ist, entscheidet der Vorstand. Der Austritt aus dem Verein bedarf einer schriftlichen Erklärung; sie wird wirksam, wenn sie einem Mitglied des Vorstands zugegangen ist.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten grob gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss wird wirksam, wenn ihn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen hat.
Der Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 – Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 7 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und zwei Vertretern, sowie einem Schatzmeister und einem Schriftführer. Dazu können 1-3 Beisitzer gewählt werden. Zudem wählt der Verein zwei Kassenprüfer. Alle müssen Vereinsmitglieder sein.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder auch einzelvertretungsberechtigt vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl des jeweils nächsten Vorstandes im Amt. Mehrmalige Bestellung ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
§ 8 – Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss jeweils einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
Jede Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen durch Brief oder falls E-Mail-Adresse vorhanden, durch E-Mail an jedes einzelne Mitglied einberufen.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung oder eine Ergänzung der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung beschließen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen getroffen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Stimmenenthaltungen bleiben jeweils außer Betracht.
Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung müssen in der Einladung angekündigt werden. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erforderlich.
Es wird offen abgestimmt. Wenn mindestens drei der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder eine schriftliche Abstimmung verlangen, muss schriftlich und geheim abgestimmt werden.
Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das in der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.
§ 9 – Auflösung oder Aufhebung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an „Netzwerk- Kinder- und Jugendhilfezentrum Haus Maria Frieden e.V.“, Bökenbuschstrasse 7, in 42555 Velbert Langenberg. Diese haben es unmittelbar und ausschließlich zur Flüchtlings- oder Asylfürsorge für minderjährige Flüchtlinge zu verwenden.
Die Liquidation des Vereins obliegt dem Vorstand, der zur Zeit der Auflösung oder der Aufhebung die Geschäfte führt.
Velbert, 04. Oktober 2016
Die Vereinssatzung zum Download
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